Maria E. Gerlach-Pieroth

Rechtsanwältin und Notarin

Kosten

Die Kosten für die Tätigkeit als Rechtsanwältin ergeben sich grundsätzlich aus dem seit 1. Juli 2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei geht das RVG von Gebühren aus, die sich nach dem Gegenstandswert richten.

Die Höhe des Gegenstandswerts, also Streitwert bzw. Verfahrenswert in Prozessen bei Gericht, ist regelmäßig von der Bedeutung der Sache abhängig.

Wenn ein bestimmter Zahlbetrag verlangt wird, handelt es sich um den geltend gemachten Geldbetrag. Wenn kein konkreter Geldbetrag vorliegt, muss der Wert ermittelt werden. Entsprechende gesetzliche Vorgaben sind im Gerichtskostengesetz (GKG) und im RVG enthalten.

Sie können unter der Rubrik Links einen Prozesskostenrechner nach RVG anklicken.

Die Berechnung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten finden Sie unter Rechtsanwaltsgebühren.de, ebenfalls unter Links angegeben.

Für eine Beratung gibt es keine gesetzliche Regelung mehr im RVG. Für ein Erstberatungsgespräch kann daher ein bestimmter Betrag vereinbart werden. Dies kann telefonisch geklärt werden. Es ist möglich, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Wenn keine Vereinbarung vorliegt, werden die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) berechnet.

Falls eine Rechtschutzversicherung vorliegt, übernimmt diese ggf. die Kosten der Beratung. Die Gebühr liegt bei 190,00 € zuzüglich MWSt, bzw. bei Mehrfachbratung bei 250,00 € zuzüglich MWSt.

Im Falle einer außergerichtlichen Tätigkeit, also einem Tätigwerden gegenüber einem Dritten, fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr, unter Umständen auch eine Einigungsgebühr an. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert.

Bei der gerichtlichen Vorgehensweise können die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr anfallen, die hinsichtlich der Höhe sich auch nach den Streitwert bzw. Gegenstandswert berechnen.

Eine ausführliche Übersicht über Gegenstands- und Streitwert sowie Gebührenberechnung finden Sie unter Links. Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen zur Zahlung der Kosten außer Stande sein, können Sie beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Wenn Beratungshilfe bewilligt wurde, erhalten Sie einen Berechtigungsschein. Es entstehen dann lediglich 10,00 € an Kosten.

Es ist möglich, dass wegen der engen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ihnen Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Tätigkeit bei Gericht hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

Sollte eine Rechtschutzversicherung Kosten übernehmen, besteht jedoch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dies gilt auch, wenn der Ehepartner aufgrund seiner Einkünfte im Wege des Prozesskostenvorschusses zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist.

Setzen Sie sich in jedem Fall mit uns in Verbindung. Wir informieren Sie gern vorab über die zu erwartenden gerichtlichen- und Anwaltskosten. Außerdem unterstützen wir Sie auch gern bei der Stellung eines Antrags auf Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Anwaltsvereins Darmstadt und Südhessen e.V. Öffnen Sie bitte unsere Linkliste.

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