Maria E. Gerlach-Pieroth

Rechtsanwältin und Notarin

Vorsorge für Zeiten der Krankheit und für den Erbfall

Viele fragen "Wozu brauche ich überhaupt ein Testament?". Niemand denkt gern an den Tod. Je jünger und vitaler man ist, desto stärker verdrängt man derartige Gedanken. Aber das Schicksal ist unberechenbar. Plötzliche Unfälle oder schwere Krankheiten können schnell die eigene Lebensplanung unvorhersehbar verändern.

Wenn man daher unvorbereitet ist, kann alles ganz anders und negativer ausgehen, als man ursprünglich dachte und es tritt dann ein, was man letztlich gar nicht gewollt hat.

Ein Testament ist die einzige Möglichkeit, den eigenen Besitz so zu verteilen, wie es den Vorstellungen des Erblassers entspricht. Man erspart der Familie und Freunden Unsicherheiten sowie langwierige Verfahren, z. B. als Erbberechtigter einen Erbschein zu erhalten.

Wer keine Verfügung -also kein Testament- hinterlassen hat, überlässt dem Gesetz die Bestimmung seiner Erben. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein, wonach nur der Ehegatte oder die Verwandten erben. Sind solche nicht vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat.

I. Testament und Schenkung

Es ist zu raten, dass jeder frühzeitig, solange er noch bei guter geistiger Gesundheit ist, vorsorgt und so Streit, z. B. über seine Testtierfähigkeit trotz schwerer Krankheit, vermeidet.

Die größte Sicherheit für den Erblasser bietet die Errichtung eines notariellen Testamentes. Darin können Erklärungen richtig niedergelegt werden und so die Vorstellungen des Testators -also Desjenigen, der das Testament errichtet- bestmöglich verwirklicht werden.

Die Gebühren halten sich im Rahmen und richten sich nach dem jeweiligen Vermögen, z. B. bei 100.000,00 €, ca. 273,00 €. Mit diesen Gebühren wird später in den meisten Fällen die Errichtung eines Erbscheins, der in der Regel wesentlich teurer ist, entbehrlich. Wenn nämlich zum Vermögen Grundstücke gehören, ist ein notarielles Testament dringend zu empfehlen, weil dann später die Erbfolge im Grundbuch meist ohne Erbschein eingetragen werden kann.

Das Testament kann bei einem frei zu wählenden Amtsgericht hinterlegt werden. Dies dient der sicheren Aufbewahrung und Auffindung nach dem Tod des Erblassers.

Die Hinterlegungsgebühr bei einem Vermögenswert von 100.000,00 € beträgt ca. 55,00 €.

II. Weitere Tipps für die Vorsorge

Wenn jemand über ein größeres Vermögen verfügt, sollte er nicht nur aus steuerlichen Gründen die künftigen Erben noch zu Lebzeiten beschenken, damit er durch geschickte Gestaltung der Vermögensübertragung sowohl Schenkungs- als auch Vermögenssteuer sparen hilft. Doch viele Zeitgenossen bedenken bei der Schenkung ihre eigene finanzielle Absicherung für das Alter nicht oder vergessen, dass sich das Verhalten des Beschenkten auch zum Negativen ändern kann.

Daher sollte jeder eine qualifizierte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, die Ihnen in unserem Büro gern erteilt wird.

III. Vorsorgevollmacht

Damit das Vermögen nicht kurzfristig herrenlos wird, empfiehlt sich die Erteilung einer Vollmacht, die über den Tod hinaus zu Gunsten der Erben gilt.

Da ein notarielles Testament erst einige Wochen nach dem Todesfall vom Nachlassgericht eröffnet wird, können die Erben nur beschränkt das Vermögen verwalten.

Aber auch zu Lebzeiten ist eine Vollmacht hilfreich und vermeidet ein Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht, wenn man für den Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit vorgesorgt hat.

IV. Beerdigung

Hilfreich ist es für die Hinterbliebenen, wenn man eine Regelung über die Beerdigung, auch für die Grabpflege, hinterlässt, sofern dies nicht bereits in einer Vorsorgevollmacht oder Erbregelungsvollmacht, durch einen Grabpflegevertrag oder in sonstiger Weise erfolgt ist.

Es gibt hier verschiedene Regelungen. Wenn z. B. eine finanzielle Bestattungsvorsorge getroffen werden soll, kann man Geld anlegen auf einem Sparkonto und so die gewünschte Durchführung der eigenen Bestattung rechtzeitig planen. Auch für die Grabpflege können schon zu Lebzeiten Vorsorgeverträge abgeschlossen werden. Solche Verträge gelten dann über den Tod hinaus und können vom Erben nicht außer Kraft gesetzt werden.

Außerdem ist zu bedenken, dass im Todesfall die Hinterbliebenen sich keine Gedanken machen müssen über die möglichen Wünsche des Verstorbenen. Deren einzige Aufgabe ist es, sich mit dem Bestatter im Sterbefall in Verbindung zu setzen. Auch kann mit einer derartigen Regelung soweit Einfluss auf seine Bestattung nehmen, dass diese so gestaltet wird, wie man es sich zu Lebzeiten gewünscht hat.

Es gibt auch die Möglichkeit, wenn man sich davor scheut, bereits jetzt ein Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen, bei dem das Risiko des Verlustes von Geld besteht, wenn nämlich Insolvenz oder Tod des Bestatters eintritt, dass man Geldbeträge auf ein Treuhandkonto als Vorsorge für die eigene Bestattung festlegt. Dieser Geldbetrag bleibt dann unangetastet. Auch, wenn ein Pflegefall eintritt, ist dieses Geld gesichert. Es gibt lediglich gesetzliche Regelungen, dass zunächst das Privatvermögen einer zu pflegenden Person verbraucht werden muss, bevor der Staat die Kosten trägt.

In einer sogenannten Erbregelungsvollmacht kann man auch festlegen, dass die Hinterbliebenen und die Trauergemeinde die Bestattung in bestimmter Weise vollziehen. Man kann auch statt Kränzen und Blumen eine Spende zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation, die man selbst bestimmt, verfügen.

Auch insoweit ist eine umfangreiche erbrechtliche Beratung hilfreich und kann Ihnen in unserem Büro gern erteilt werden.

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