Maria E. Gerlach-Pieroth

Rechtsanwältin und Notarin

Erbrecht

Aus einer Studie des Dt. Instituts für Altersvorsorge aus dem letzten Jahr geht hervor, dass bis 2020 Vermögen im Volumen von 2,6 Billionen Euro vererbt wird.
Durchschnittlich werden ca. 305.000,00 Euro pro Erbfall vererbt.

Somit wechselt in voraussichtlich 5,7 Millionen Erbfällen mehr als 25% des Vermögens der privaten Haushalte von ca. 9,4 Billionen Euro den Besitzer.
Das Erbvermögen ist damit ca. um 20 % größer als im Jahrzehnt zwischen 2001 und 2010.

Das Erbrecht wird also in den kommenden Jahren absehbar sowohl viele Erblasser als auch Erben beschäftigen.

Zu meinen Themengebieten gehören die Abfassung von Testamenten und Erbverträgen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung und Interessenwahrnehmung bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Da das gesetzliche Erbrecht meist nicht mit dem individuellen Willen des Erblassers übereinstimmt, sollte man schon vor einem Erbfall die Erbfolge abklären. Insoweit erhalten Sie in meiner Kanzlei professionelle Beratung zum Entwurf von Testamenten und Gestaltungsberatung von letztwilligen Verfügungen.

Nach einem Erbfall informiere und berate ich zu den Themen Erbengemeinschaft, Erbenhaftung, Erbfallschulden, Erbfolge, Erbschein, Erbteil, Pflichtteil, Ausschlagung und Erbverzicht.

Übrigens:

Ein sogenanntes eigenhändiges Testament bedarf keiner notariellen Mitwirkung und kann immer und überall errichtet werden.
Es scheint kostengünstig zu sein. Nachteile sind, dass ungenaue Formulierungen zu einer unerwünschten Nachlassregelung führen. Formfehler können die Wirksamkeit des Testaments insgesamt aufheben.
Ungewiss ist auch, ob das Testament überhaupt gefunden wird oder durch Dritte nicht manipuliert wird.

Beim notariellen Testament dagegen kann der Notar umfangreich beraten und auf die Wünsche des Testierenden eingehen und entsprechende Formulierungen ausarbeiten. In meinem Notarbüro kann ich Ihnen aber auch geeignete Gestaltungsmöglichkeiten benennen, die dem Testierenden bisher nicht eingefallen sind. Als Notarin überzeuge ich mich beim notariellen Testament von der Testierfähigkeit. Der Testierende kann sich damit darauf verlassen, dass das Testament wirksam ist. Das Testament wird in amtliche Verwahrung genommen und ist daher vor Verlust oder Fälschung sicher.
Mit Hilfe der automatischen Registrierung wird im zentralen Testamentsregister seit Januar 2012 gewährleistet, dass das Testament im Todesfall auch aufgefunden wird.

Das notarielle Testament macht in den meisten Fällen den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig, vergleiche BGH vom 07.06.2005 XI ZR 311/04.

Sofern zum Nachlass auch Grundvermögen gehört, ist durch den Erbfall das Grundbuch zu berichtigen. Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt durch einen Erbschein zu führen. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, so ist zumeist der Erbschein nicht notwendig. Hält das Grundbuchamt durch diese Urkunde die Erbfolge für nicht nachgewiesen, so kann es jedoch die Vorlage eines Erbscheins verlagen.

Das Testament selbst ist kostengünstiger, als man meint. Bei einem zu vererbenden Vermögen von EUR 100.000,00 beträgt die Gebühr EUR 273,00 (zuzüglich Auslagen u. MWSt.). Für die Erteilung des damit nicht mehr erforderlichen Erbscheines würden dagegen bei gleichem Nachlasswert doppelt so hohe Kosten anfallen.

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