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Erben können ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachweisen. Ein Erbscheinsverfahren ist mit Kosten verbunden und verzögert auch die Regulierung des Nachlasses. Daher hat der BGH bestätigt, dass anstelle eines Erbscheins auch die Vorlage eines notariellen Testamentes mit Eröffnungsprotokoll zum Nachweis des Erbrechts ausreicht. Nur bei nicht klarer eindeutiger Formulierung oder Vereinbarungen, die mehrdeutig sind, kann ein Gericht den Erben auf das Erbscheinsverfahren verweisen (BGH, Urteil vom 07.06.2005, Az: XI ZR 311/04).
Ämter, Banken, Behörden und Nachlassschuldner verlangen regelmäßig einen Erbnachweis, wenn ein Mensch verstorben ist und er Vermögen hinterlassen hat. Zwar geht das Vermögen auf die Erben über. Es muss jedoch erst geklärt werden, wer Erbe geworden ist. Es ist nicht von vorne herein klar, ob und wie viel viele rechtsgültige handschriftliche Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und wer letztlich gesetzlicher Erbe geworden ist.
Grundbuchämter verlangen daher regelmäßig einen Erbnachweis.
Als Nachweis steht zunächst der Erbschein zur Verfügung. Dabei handelt es sich um ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes, das den Erben ausweist.
Ein Erbscheinsverfahren ist jedoch sowohl zeit- als auch kostenaufwändig.
Als Alternative zum Erbschein ist daher ein notarielles Testament zu empfehlen. Es handelt sich somit um eine öffentliche Urkunde, die gegenüber Grundbuchämtern, Behörden und Banken etc. ausreicht.
Letztlich bedeutet dies für die betroffenen Erben, dass dann, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorliegt, der Erbnachweis viel kostengünstiger ist, als mit einem handschriftlichen privatschriftlichen Testament oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge.
Für die Beurkundung eines Testaments müssen weniger Kosten aufgewendet werden, als man annimmt.
Wenn beispielsweise das Vermögen 50.000,00 € ausmacht, entstehen beim Notar Kosten von 165,00 €, beim Nachlassgericht kostet die Hinterlegung 33,00 €. Der Erbschein würde bei gleichem Vermögen 264,00 € kosten.
Bei einem Nachlass von 100.000,00 € fällt eine Gebühr beim Notar von 273,00 € an. Für den Erbscheinsantrag und für die Erteilung eines Erbscheins werden bei gleichem Nachlasswert insgesamt zwei Gebühren von jeweils 273,00 €, zusammen 546,00 € fällig. Der Erbschein kostet daher doppelt so viel.
Anhand dieser Beispiele wird erkennbar, dass das notarielle Testament nicht nur kostengünstig ist, sondern dass man damit letztlich auch Geld einspart. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass aufgrund notarieller Beratung alle Erklärungen wirksam und eindeutig im Testament formuliert werden, dass das Testament bis zum Erbfall beim Amtsgericht hinterlegt wird und alsbald nach dem Tod dem zuständigen Nachlassgericht zugeht. Daher kann nur dringend angeraten werden, notarielle Hilfe in Anspruch zu nehmen und ein entsprechendes notarielles Testament als sichersten und kostengünstigsten Weg zu wählen, um die individuellen erbrechtlichen Vorstellungen zu verwirklichen.
Seit 01.01.2012 müssen notarielle Urkunden (Testamente, Erbverträge, Erbverzichte, Eheverträge etc.) von Amts wegen im zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden.
Gespeichert werden die Daten zur Urkunde, zu deren Verwahrstelle und vor allem zum Erblasser, um diesen im Sterbefall identifizieren zu können. Dazu gehören auch das Geburtsstandesamt und die Geburtenbuch- bzw. registernummer. Das Testamentsregister erhebt pro Person eine Gebühr von einmalig 15,00 € pro Registrierung.
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