Maria E. Gerlach-Pieroth

Rechtsanwältin und Notarin

Das neue Familienverfahrensgesetz (FamFG) im Familienrecht

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.

  1. Familienverfahrensgesetz

    Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt (FamFG). Mit diesem neuen Gesetz werden alle familiengerichtlichen Verfahren neu geregelt. Das FamFG führt das Große Familiengericht ein, und zwar im Bereich der bisherigen Zuständigkeit der Zivilgerichte als auch im Bereich des Vormundschaftsgerichts, das nun abgeschafft wird.

    Folgende Kernpunkte ergeben sich:

    1. Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konfliktes unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht bewilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken.
    2. Über das Umgangsrecht soll das Gericht schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil aufrecht erhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
    3. Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. Das über 14-jährige Kind kann sich zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten. In schwierigen Fällen wird das Kind von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dieser kann auf Anordnung des Gerichts im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger aktiv zur Lösung des elterlichen Konflikts beitragen.
    4. Es ist auch möglich, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten zwischen den Eltern über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu den Umgangsberechtigten nicht abbricht.

  2. Reform des ehelichen Güterrechts

    Die Reform des ehelichen Güterrechts zum 01 .09.09 führt dazu, dass beim gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, das gemeinsame Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt wird.

    1. Nach bisherigem Recht bleiben Schulden, die bei Eheschließung vorhanden waren und zu einen sogenannten "negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt. Dies ist nun geändert. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.
    2. Schutz vor Vermögensmanipulationen: Bisher kommt es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Ehescheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht.

      In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner sein Vermögen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten beiseite schafft. Vor solchen Manipulationen wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte jetzt geschützt. Es ist die Zustellung des Ehescheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich.
    3. Verbesserung des vorläufigen Rechtschutzes.

      Bisher hatte der ausgleichsberechtigte Partner nur dann die Möglichkeit, vor Einreichung des Ehescheidungsantrags seine Rechte zu sichern, wenn die Trennungszeit schon länger als drei Jahre dauert oder der andere seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen, z. B. Unterhaltszahlungen, schuldhaft nicht nachkommt. Nunmehr kann er seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder teilweise beiseite schafft.

  3. Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

    Seit 01.09.2009 haben sich auch die Regeln für die Aufteilung der Anrechte aus der Altersversorgung geändert. Bisher sind im Falle der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, insbesondere auch die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen, wie der Beamtenversorgung oder der Berufsständigenversorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und lnvalidenvorsorge. Hierzu bedarf es eines gesonderten Ausgleichs.

    Die Reform sieht vor, dass dies nun nicht mehr nötig ist. Die Vorschriften wurden neu geordnet und insgesamt anwenderfreundlicher. Die Ehegatten können in größerem Umfang als bisher Vereinbarungen schließen; die Familiengerichte erhalten weitere Ermessensspielräume.

    Es wird der Versorgungsausgleich in der Regel nur noch innerhalb der jeweiligen Versorgungssysteme ausgeführt. Es gilt der Grundsatz der internen Teilung.

    Holen Sie sich im Familienrecht fachkundigen Rat ein, den Sie in unserer Kanzlei nach Terminabsprache gern erhalten können.
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