Das neue Familienverfahrensgesetz (FamFG) im Familienrecht
Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.
- Familienverfahrensgesetz
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer
einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt
(FamFG). Mit diesem neuen Gesetz werden alle familiengerichtlichen
Verfahren neu geregelt. Das FamFG führt das Große Familiengericht ein,
und zwar im Bereich der bisherigen Zuständigkeit der Zivilgerichte als
auch im Bereich des Vormundschaftsgerichts, das nun abgeschafft wird.
Folgende Kernpunkte ergeben sich:
- Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des
Konfliktes unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht bewilligt werden.
Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige
Anordnung nachdenken.
- Über das Umgangsrecht soll das Gericht schnell entscheiden, damit
der Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil
aufrecht erhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
- Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes
werden verstärkt. Das über 14-jährige Kind kann sich zur Durchsetzung
eigener Rechte selbst vertreten. In schwierigen Fällen wird das Kind von
einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dieser kann auf Anordnung des
Gerichts im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger aktiv zur Lösung
des elterlichen Konflikts beitragen.
- Es ist auch möglich, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll
bei schwierigen Konflikten zwischen den Eltern über den Umgang
sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu den Umgangsberechtigten
nicht abbricht.
- Reform des ehelichen Güterrechts
Die Reform des ehelichen Güterrechts zum 01 .09.09 führt dazu, dass beim
gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, das
gemeinsame Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt wird.
- Nach bisherigem Recht bleiben Schulden, die bei Eheschließung
vorhanden waren und zu einen sogenannten "negativen Anfangsvermögen"
führen, bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt. Dies
ist nun geändert. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu
berücksichtigen.
- Schutz vor Vermögensmanipulationen: Bisher kommt es für die
Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung
(Zustellung) des Ehescheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der
Ausgleichsforderung wird durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu
einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der
rechtskräftigen Scheidung
durch das Gericht.
In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige
Ehepartner sein Vermögen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten beiseite
schafft. Vor solchen Manipulationen wird der ausgleichsberechtigte
Ehegatte jetzt geschützt. Es ist die Zustellung des Ehescheidungsantrags
nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die
konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich.
- Verbesserung des vorläufigen Rechtschutzes.
Bisher hatte der ausgleichsberechtigte Partner nur dann die Möglichkeit,
vor Einreichung des Ehescheidungsantrags seine Rechte zu sichern, wenn
die Trennungszeit schon länger als drei Jahre dauert oder der andere
seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen, z. B. Unterhaltszahlungen,
schuldhaft nicht nachkommt. Nunmehr kann er seine Ansprüche in einem
vorläufigen Rechtschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird
verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder teilweise
beiseite schafft.
- Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Seit 01.09.2009 haben sich auch die Regeln für die Aufteilung der
Anrechte aus der Altersversorgung geändert. Bisher sind im Falle der
Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen
Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, insbesondere auch
die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen
Regelsicherungssystemen, wie der Beamtenversorgung oder der
Berufsständigenversorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und
aus der privaten Alters- und lnvalidenvorsorge. Hierzu bedarf es eines
gesonderten Ausgleichs.
Die Reform sieht vor, dass dies nun nicht mehr nötig ist. Die
Vorschriften wurden neu geordnet und insgesamt anwenderfreundlicher. Die
Ehegatten können in größerem Umfang als bisher Vereinbarungen
schließen; die Familiengerichte erhalten weitere Ermessensspielräume.
Es wird der Versorgungsausgleich in der Regel nur noch innerhalb der
jeweiligen Versorgungssysteme ausgeführt. Es gilt der Grundsatz der
internen Teilung.
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