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Vorsorge treffen sollte grundsätzlich jeder für den Fall, dass er nicht mehr selbst über seine Angelegenheiten bzw. Behandlungsmethoden bei schwerer Krankheit entscheiden kann. Nur dann, wenn der Betreffende oder die Person nicht selbst in der Lage ist. sich zu äußern - beispielsweise, wenn er im Koma liegt oder dement ist - muss ein Dritter dies tun. Solange gilt immer der eigene Wille. Um zu vermeiden, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer eingesetzt wird, hilft nur eins: Rechtzeitig vorsorgen und schriftlich niederlegen, welche Vertrauensperson bei vermögensrechtlichen Dingen das letzte Wort oder die Postvollmacht hat und Verträge abschließen kann, oder den Willen des Patienten über Behandlungsformen und -wünsche, wie die Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen bei schwerer Krankheit ohne Aussicht auf Besserung, den Ärzten gegenüber vertritt.
Das eine erledigt die Vorsorgevollmacht, das andere die Patientenverfügung. Am Besten, man hat beide.
Notariell beglaubigte bzw. beurkundete Vollmachten können im Register der Bundesnotarkammer gemeldet werden, worauf Betreuungsgerichte Zugriff haben.
Auch der Bevollmächtigte sollte Kenntnis von seiner Einsetzung haben.
Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, sofort nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst. wie bei der Betreuung, eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss. Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts bei der Vermögensverwaltung, wie ein gerichtlich bestellter Betreuer. Der Bevollmächtigte kann bis auf Ausnahmen je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfang über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außstehenden keine Rechenschaft abzulegen.
Ein weiterer Vorteil kann die bessere gesellschaftliche Akzeptanz gegenüber einer Betreuung sein. Je nach Situation ist eine umfassende Vorsorgevollmacht auch aus Gründen des Selbstwertgefühls einer Betreuung vorzuziehen. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung im gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein soll, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein.
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden. Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen, er muss sich stattdessen an das Betreuungsgericht wenden. damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht erklärt wird.
Eine Vorsorgevollmacht beruht letztlich auf grenzenlosem Vertrauen zu der vom Vollmachtgeber vorgesehenen Person. Sinnvoll sind zudem Gespräche mit dem behandelnden Arzt über die gesundheitliche Verfassung und daraus resultierende Empfehlungen sowie den Personen, die mittels Vorsorgevollmacht in kritischen medizinischen Zuständen existenzielle Entscheidungen treffen sollen, um Überforderungen zu vermeiden. Man kann darin regeln den Ausschluss intensivmedizinsicher Maßnahmen, keine lebensverlängernden Maßnahmen. intensive Schmerztherapien, auch wenn durch diese eine Lebensverkürzung eintritt, sowie den Wunsch nach Sterbebegleitung oder Organentnahme.
Eine Bestätigung durch den behandelnden Arzt dokumentiert zusätzlich die Ernsthaftigkeit des Willens in der Patientenverfügung. Ausgeschlossen ist die Durchsetzung einer aktiven Sterbehilfe mittels Patientenverfügung. Es ist zu empfehlen, über alle Möglichkeiten der privatrechtlichen Vorsorgeregelung und der rechtlichen Absicherung kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwälte bzw. Notare sind unabhängige und zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, die individuell, umfassend und kompetent beraten.
Aufbewahren sollte man die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der Weise, dass sie leicht auffindbar ist. Es ist sinnvoll, dem Bevollmächtigten eine Kopie auszuhändigen.
Wir beraten und informieren Sie umfassend und individuell.
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