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Es geht hier im Wesentlichen um Musik aus dem Internet oder Downloads von Videos, Filmen oder pornographischem Material etc.(sogenanntes Filesharing).
Der Betroffene erhält eine anwaltliche Abmahnung und soll aufgrund eines Urheberrechtsverstoßes eine Unterlassungserklärung unterzeichnen und einen hohen Schadensersatzbetrag zahlen.
Es wird gefordert, dass man den Tausch des Werkes unterlässt, mit dem man erwischt wurde.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Download immer dann erlaubt ist, wenn die Quelle, von der etwas herunter geladen wurde, nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Das Herunterladen von Musik, Videos oder anderen Materialien in Tauschbörsen ist verboten, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. In Tauschbörsen findet nämlich gleichzeitig auch immer eine Verbreitung des herunter geladenen Werkes statt.
Wer sicher ist, niemals Filme, Musik oder Videos illegal aus dem Netz gezogen zu haben, sollte die verlangten Kosten in jedem Fall nicht zahlen.
Wer jedoch nicht sicher ist, sollte innerhalb gesetzten Fristen aufgrund des erhaltenen Abmahnschreibens reagieren und möglichst rechtszeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Denn eine Abmahnung wegen tatsächlicher Urheberrechtsverstöße ist keine Kleinigkeit. Es verbietet sich hier ein pauschaler Rat. Vielmehr muss der Einzelfall gesichtet und analysiert werden. Daher sollte der Rechtsanwalt befragt werden.
Die jeweiligen Verteidigungs- und Reaktionsmittel hängen nämlich vom jeweiligen Sachverhalt ab.
Es geht letztlich um die Zurückweisung der Abmahnung sowie Verweigerung der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung des geforderten Schadensersatzes.
Es kommt auch in Betracht, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und über Schadensersatz zu verhandeln sowie über die Höhe der Rechtsverfolgungskosten mit dem Ziel, eine Senkung der ursprünglichen Forderung zu erreichen.
Entsprechende Verteidigungsstrategien sollten daher nur unter anwaltlicher Mitwirkung ausgearbeitet werden.
Sie können, da wir schon eine Vielzahl derartiger Fälle bearbeitet haben, auf unsere Erfahrung vertrauen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt kürzlich entschieden, dass eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, grundsätzlich nicht besteht.
Erst dann, wenn die Eltern Anhaltspunkte für illegale Aktivitäten Ihrer minderjährigen Kinder haben, müssen Sie den Computer kontrollieren.
Damit hat der BGH ein Urteil des OLG Köln aufgehoben. In diesem Fall waren die Eltern u. a. von Emi Music Germany wegen Urheberrechtsverletzung verklagt worden. (BGH Urteil vom 15. November 2011, AZ: I ZR 47/12).
Somit steht aufgrund dieser Entscheidung fest, dass man sehr vielen Eltern durch entsprechende Vorgehensweise einiges an Geld sparen kann, da die Abmahnungen der Anwälte ins Leere gehen und letztlich insoweit eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt.
Wir helfen Ihnen gern weiter!
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